V.i.S.d.P. + Verantwortliche gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:

Tobias Vogel
Friedensweg 4
D-22609 Hamburg

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 Umsatzsteuergesetz: DE270323775

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Sämtliche, auf dieser Homepage verwendeten Namen, Marken und Warenzeichen, auch wenn hier nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Namen, Marken und Warenzeicheninhaber.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

(1). Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung von Ton-, Bild- und Datenträgern sowie die Produktion u. Herstellung von Funk-/TV-/Kinowerbespots, sowie Telefonwarteschleifen, Sprachaufnahmen, Hörspiele- und Bücher, Web Audio, als auch jegliche anders geartete Audioproduktion und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

(2). Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber ausführt. Die Leistungen und Angebote von Tobi Vogel erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

(3). Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden, sowie die Vereinbarung von verbindlichen Liefer-/Produktionsterminen.

(4). Geschäftszeiten sind montags bis Freitags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Produktionen sind jedoch auch nach Vereinbarung Samstags/Sonn- und Feiertags sowie nachts möglich.
Aufschlag für Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten:
Ab 20.00 Uhr und Sonn- und Feiertags: zuzüglich 25 %.

(5). Jede telefonische Buchung gilt als verbindlich. Buchungen, die nicht bis 24 Stunden vor Produktionsbeginn storniert werden, werden mit 50 % der gebuchten Zeit berechnet..

(6). Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(7). An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Tobi Vogel Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Absprache Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(8). Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart – nach eigenem Ermessen von Tobi Vogel archiviert.

§ 1 Liefer-/Produktionszeiten

(1). Liefer-/Produktionsfristen und Liefer-/Produktionszeiten sind freibleibend.

(2). Eine vereinbarte Liefer-/ Produktionsfrist beginnt erst dann zu laufen, nachdem alle zur Produktion notwendigen Komponenten vorliegen und alle Einzelheiten des Auftrages abgesprochen sind.

(3). Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

(4). Bei Verzug ist eine Rücktrittserklärung des Auftraggebers erst nach Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen möglich. Auf die bereits erfolgten Teil- und Vorlieferungen bleibt die Rücktrittserklärung des Auftraggebers ohne Wirkung.

(5). Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

(6). Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. sind auch im Fall verbindlich vereinbarter Liefertermine und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Liefer- und Leistungsverzögerungen bei Vor- ­und Unterlieferanten. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferungs- bzw. Zahlungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn Leistungen ausbleiben, die von Dritten erwartet werden. In Fällen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung um mehr als zwei Monate ist der Auftraggeber nach Setzung einer sechswöchigen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1). Für den Liefer-/Produktionsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(2). Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserstellung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

(3). Bei Auftragserteilung sind vom Auftraggeber zu den Masterbändern folgende detaillierte Angaben zu machen: Originaltitel, Komponist, Textautor, Arrangeur, Bearbeiter, Herausgeber, Verlag, Spieldauer.

(4). Der Auftraggeber liefert – soweit erforderlich – das zur Durchführung des Auftrages erforderliche Produktionsmaterial, wie Mastertapes, Labelfilme, Lithomaterialien, etc. entsprechend den Spezifikationen von Tobi Vogel. Von Mastertapes erhält Tobi Vogel ausschließlich Duplikate. Der Auftraggeber haftet für technisch einwandfreie Bänder und Lithomaterialien. Tobi Vogel ist nicht verpflichtet, die Ausführungsunterlagen des Auftraggebers zu überprüfen, oder die produzierten Ton-, Bild- und Datenträgern abzuhören. Liefert der Kunde Produktionsmaterial, welches nicht den Spezifikationen von Tobi Vogel entspricht, so ist Tobi Vogel berechtigt, das Produktionsmaterial zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers zu ergänzen, zu verbessern oder zurückzusenden.

(5). Teil- und Vorlieferungen sind zulässig.

(6). Jegliches für die Produktion vom Auftraggeber bereitgestelltes Produktionsmaterial wird von Tobi Vogel bis zu maximal 24 Monaten nach dem entsprechenden Auftrag des Titels auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten zurückgeschickt. Nach diesem Zeitpunkt wird das Material vernichtet. Die vom Auftraggeber bezahlten Kosten für Glasmaster (Stamper) und/oder Kopiermaster (Bin-Loop-Master) umfassen lediglich die von Tobi Vogel in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen. Glasmaster und/oder Kopiermaster selbst bleiben in jedem Fall Eigentum von Tobi Vogel; sie werden jedoch auf Verlangen des Auftraggebers nach Produktionsbeendigung vernichtet.

(7). Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und nicht durch Tobi Vogel durchführbar sind, so ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht für die Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen, sofern diese Leistungen vom Auftraggeber ausgesucht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Veranlassung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen, Kurierfahrten etc.) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barauslagen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung verauslagter Beträge durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

(8). Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über den Auftragnehmer beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern und/oder Darstellern vielfach exklusiv für den Zeitraum von einem Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Aussendung (Schaltung) für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik) übertragen. Einzelheiten obliegen grundsätzlich jeweils den Künstlern selbst, die in ihrer Rechnungsstellung und Formulierung nicht einschränkbar sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden kann.

(9). Bei ausländischer und/oder Zeit überschreitender Verwertung von Produktionen, bei denen ausschließlich befristete inländische Rechtsabtretungen und Übertragungen vorliegen sind von dem Auftraggeber selbständig noch Honorare an die Berechtigten zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, falls der Auftragnehmer solche Nachhonorare für Künstler in deren Auftrag geltend machen sollte, auch auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zu leisten. Die Haftung für Nachhonorare die solcher Verwertung entstehen, übernimmt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausländische bzw. Zeit überschreitende Auswertungen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die erste Sendung einer beim Auftragnehmer ganz oder teilweise gefertigten Produktion anzuzeigen, damit ggf. die Fälligkeit von Nachhonoraren aus Layoutproduktion, die hierdurch zu Sendelizenzen werden, nachgeprüft werden kann und entsprechende Abrechnungen von dem Auftragnehmer gefertigt bzw. Mitteilungen an die beteiligten Berechtigten gemacht werden können.

(10). Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen an zu bearbeitendem Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden, (Telefonat, Kontrolle etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(11). Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

(12). Wünscht der Auftraggeber, dass die Lieferung oder Teile hiervon an Dritte geliefert und/oder fakturiert werden, so ist und bleibt der Auftraggeber weiterhin Vertragspartner. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Geschäfte unter Umgehung von Tobi Vogel mit deren Vor- und Subunternehmer abzuschließen.

§ 3 Versand

(1). Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, bestimmt Tobi Vogel den Transportweg und die Transportmittel. Wünscht der Auftraggeber etwas anderes wird dabei insbesondere nicht für den billigsten Versand gehaftet. Die Kosten des Versands werden, falls nicht anderes angegeben bzw. vereinbart, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

(2). Wünscht der Auftraggeber Lieferung an Dritte, so können etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Gefahrübergang

(1). Bei allen Sendungen geht die Gefahr mit Beginn der Verladung, spätestens mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

(2). Wird die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder auf seine Veranlassung hin auf Lager genommen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von Tobi Vogel auf den Auftraggeber über. Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung oder technischer Mängel (Fabrikations- oder Materialfehler) beruht. Der Nichterhalt einer Sendung ist spätestens 8 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung anzuzeigen.

§ 5 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1). Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere auch der Mehraufwand, der durch die Nichteinhaltung der Spezifikationen entsteht.

(2). Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung geschriebenen Bedingungen.

(3). Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung „rein Nettokasse” als vereinbart. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

(4). Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung der jeweils banküblichen Diskont- und Einzugsspesen entgegengenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt berechnet und sind sofort fällig.

(5). Im Falle des Zahlungsverzuges ist Tobi Vogel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht, oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt durch diese Regelung unberührt.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1). Die Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.

(2). Farbabweichungen auf den Ton-, Bild- und Datenträgern oder bei Druckmaterial im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme und stellen keinen Fehler dar, der zur Minderung, Wandlung oder Schadensersatz berechtigt.

(3). Terminzusagen des Auftragnehmers zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerung, die durch Fremdleistungbetriebe entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistung sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und/oder Folgeschäden), sind in der Haftung nicht eingeschlossen

(4). Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt:

Bei Ton-, Bild und Datenträgeraufzeichnungen bis zum Materialwert des Tonträgermaterials, insgesamt jedoch höchstens auf einen Betrag von 500,- Euro.

(5). Die Gewährleistung des Auftraggebers im Falle mangelhafter Lieferung ist nach Wahl der Tobi Vogel auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagung der Nachlieferung bzw. Nachbesserung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(6). Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber der Aufforderung von Tobi Vogel zur Rücksendung der beanstandeten Ware nicht umgehend nachkommt.

(7). Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8). Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft geworden, so ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.

(9). Sofern die Haftung von Tobi Vogel aufgrund dieser Bedingung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Kooperationspartner, freie Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungsgehilfen.

(10). Der Auftraggeber haftet für Schäden, die nicht durch den Auftragnehmer, sondern durch von dem Auftraggeber hinzugezogene oder beteiligte bzw. beauftragte Dritte verursacht werden.

(11). Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich und insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche stehen dem Auftraggeber auch keine Zurückbehaltungsrechte zu.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte

(1). Falls bei Aufträgen, also bei Produktionen bzw. Herstellung von Funk-/TV-/ Kinowerbespots oder bei anderen Produktionen als Layouts oder Reinzeichnungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Musik oder Sprache Verwendung finden, so wird der Auftraggeber hiermit von dem Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber für die Klärung, Einholung und Vergütung aller an dem verwendeten Material bestehenden Ansprüche Dritter allein verantwortlich ist, soweit nicht mit dem Auftraggeber im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird oder Tobi Vogel mit der Klärung urheberrechtlicher und/oder leistungsschutzrechtlicher Fragen ausdrücklich beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftragnehmer generell von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung des von dem Auftraggeber gewünschten Materials erhoben werden, worden sind oder werden könnten. Der Auftraggeber wird hiermit von dem Auftragnehmer darüber informiert, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommene Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung und Veröffentlichung sowie jede andere Form der kommerziellen und /oder öffentlichen Verwertung von urheber- und /oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken, Musik oder Sprache, genehmigungspflichtig, und somit ohne entsprechende Genehmigung, ungesetzlich ist.

(2). Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer Dritten gegenüber für alle – auch dem Auftragnehmer entstehende – Nachteile oder Schäden freizustellen.

Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar, so dass sie durch Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht abgeltbar sind oder abgegolten werden.

(3). Tobi Vogel bietet seinen Kunden grundsätzlich an, urheber- und/oder leistungschutzrechtliche Fragen für den Auftraggeber klären bzw. bearbeiten zu lassen.

(4). Es wird darauf hingewiesen, dass beim Export der gelieferten Ware möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. Tobi Vogel lehnt hierfür jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber von den Inhabern solcher ausländischer Rechte in Anspruch genommen wird.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1). Für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung ist Hamburg Erfüllungsort.

(2). Falls der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist und er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt, ist der Geschäftssitz von Tobi Vogel. Dies gilt auch, falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1). Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam sein sollten oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen, welche beide Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücken vereinbart hätten.

(2). Auftragnehmer und Auftraggeber sind in einem solchen Fall einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Bedingungen mitzuwirken.